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Reiserecht: Haftung einer Airline für Sturzschäden eines Passagiers während des Ein- und Ausstiegs

BGH, Urteil vom 20.11.2017 – X ZR 30/15

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau einen von der Beklagten durchgeführten Flug von Düsseldorf nach Hamburg. Nach seinem Vortrag kam er beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke aufgrund einer durch Kondenswasser ausgebildeten feuchten Stelle zu Fall und erlitt infolge des Sturzes eine Patellafraktur. Der Kläger hat Schadensersatz für aufgewendete Heilungskosten, für erlittene Erwerbsunfähigkeit und aus abgetretenem Recht auf Entgeltfortzahlung und ein Schmerzensgeld geltend gemacht.

 

Nach Auffassung des BGH ist eine Haftung des Luftverkehrsunternehmens nach Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28.05.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommens, kurz MÜ gegeben, wenn die Behauptungen des Klägers zum Unfallhergang richtig sind. Dabei handelt es sich um eine Haftung für vermutetes Verschulden.