BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 32/16
Mal wieder eine Entscheidung des BGH zum Tierkauf, der in Gewährleistungsfällen traditionell eine besondere Prüfungsrelevanz besitzt. Zu denken ist etwa nur an die in § 476 BGB geregelte Vermutung, welche beim Tierkauf regelmäßig nicht mir dem Mangel vereinbar ist.
In der vorliegenden Entscheidung ging es um die Beschaffenheitsvereinbarung. Der BGH hielt an seinen hohen Anforderungen für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung iSv § 434 I 1 BGB fest. Der Käufer eines Pferdes stellte nach Übergabe einen "Röntgenbefund" fest. Dieser alleine kann nach Auffassung des BGH allerdings nicht ohne Weiteres einen Mangel begründen, da den Käufer grundsätzlich nur die Pflicht trifft, dass das Pferd nicht krank ist und sich nicht in einem Zustand befindet, bei dem mit hoher Wahrscheinlichkeit oder mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass alsbald erkranken wird. Von einer Beschaffenheitsvereinbarung, die den "Röntgenbefund" als Sachmangel iSv § 434 I 1 BGB erscheinen lassen würde, kann nur bei eindeutigen Anhaltspunkten ausgegangen werden. Bei Zweifeln liegt hingegen keine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Kaufvertragsparteien vor.
Darüber hinaus gibt der BGH zu verstehen, dass der Verkauf eines bisher ausschließlich privat genutzten Tieres regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren ist.