BGH, Urteil vom 27.9.2017- VIII ZR 271/16
In diesem Urteil beschäftigte sich der BGH mit der Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses im Zusammenhang mit Eigenschaften, die der Käufer aufgrund öffentlicher Äußerungen des Verkäufers erwarten durfte, § 434 I 3 BGB. Der Käufer stellte nach Kauf des Kfz fest, dass dieses eine andere Ausstattungsvariante aufwies als in dem Angebot auf der Internetplattform angegeben.
Der BGH erklärt, dass der vertraglich vereinbarte Haftungsausschluss wie bei § 434 I 2 Nr. 2 BGB auch bei § 434 I 3 BGB die Gewähr für fehlende Eigenschaften ausschließen kann und somit der Haftungsausschluss grundsätzlich auch § 434 I 3 BGB umfasst.
Der BGH hatte bislang schon geklärt, dass der neben der Beschaffenheitsvereinbarung verabredete Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt. Was der Verkäufer dem Käufer vertraglich zugesagt hat, durfte er ihm vertraglich nicht mehr nehmen (BGH, Urt. vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06 Rn. 31). Ungeklärt war demgegenüber bislang, ob das auch in Ansehung öffentlicher Angaben i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gelte. In seinem jetzigen Judikat stellt der VIII. Zivilsenat nunmehr klar, dass in den Fällen, in denen im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegebene Äußerungen des Verkäufers über Eigenschaften der Kaufsache im Kaufvertrag nicht einmal ansatzweise erwähnt sind, eine einschränkende Auslegung des im Kaufvertrages vereinbarten Haftungsausschlusses nicht in Betracht kommt. Anders als beim Zusammentreffen eines vertraglichen Haftungsausschlusses und einer Beschaffenheitsvereinbarung, gehe es in der vorliegenden Konstellation nicht darum, durch interessengerechte Auslegung einen Widerspruch zwischen zwei an sich gleichwertigen vertraglichen Regelungen zu vermeiden. In Rede stehe vielmehr ausschließlich die Abbedingung der grundsätzlich disponiblen Sachmängelhaftung.