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Haftungsrecht: Verkehrspflichten bei einem Walnussbaum

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.10.2017 – 32 C 365/17 (72)

Parken unterm Walnussbaum: Grundstückseigentümer haften nicht für Schäden durch herabfallende Walnüsse

 

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Grundstückseigentümer für Schäden an einem Fahrzeug haftet, welche durch herabfallende Walnüsse verursacht wurden. Im konkreten Fall ragten die Äste eines Walnussbaumes 1,5 m auf ein Nachbargrundstück, auf dem der Kläger seinen PKW abgestellt hatte. Der Beklagte hatte diesen Walnussbaum regelmäßig zurückgeschnitten. Der Kläger behauptet, dass durch starke Winde mehrere mit Walnüssen und mit Nüssen behangene Äste von dem Walnussbaum des Beklagten auf das Klägerfahrzeug gefallen seien und dabei mehrere Dellen an der Karosserie, der Motorhaube und dem Dach verursacht hätten. Insgesamt sei ein Sachschaden von ca. 3.000 Euro entstanden. Der Kläger war der Ansicht, dass der Beklagte dafür sorgen müsse, dass von dem Walnussbaum keine Gefahren ausgehen.

 

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass der Kläger im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen rechnen musste, denn dies ist eine natürliche Gegebenheit. Nach Auffassung des Amtsgerichts gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Baum krank gewesen ist. Den Eigentümer des Baumes treffe daher im vorliegenden Fall keine Überwachungspflichten, sodass eine Schadenshaftung wegen Unterlassung ausscheide. Grundsätzlich sei es auch im Interesse der Allgemeinheit wünschenswert, dass in Städten Nussbäume vorhanden seien; daher müssen die Verkehrsteilnehmer im Herbst damit rechnen, dass Walnussbäume ihre Nüsse verlieren. Wer unter einem Nussbaum parke, trage das allgemeine natürliche Lebensrisiko.