BGH, Urt. v. 10.04.2019, Az. VIII ZR 82/17
Sachverhalt:
Der klagende Mann hatte die Küche zum Preis von rund 10.600 Euro auf der alle zwei Jahre stattfindenden "Messe Rosenheim" am Stand des beklagten Küchenhändlers gekauft. Eine Widerrufsbelehrung enthielt der Kaufvertrag nicht. Noch am selben Tag widerrief der Kläger seine Willenserklärung, der Verkäufer bestand aber weiter auf Zahlung.
Entscheidung:
Streitig war, ob der Messestand des Unternehmens als beweglicher Gewerberaum im Sinne des § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist. Der I. Zivilsenat hatte bereits einen ähnlichen Fall zu entscheiden und legte die Frage nach dem Widerrufsrecht bereits dem EuGH (Urt. v. 07.08.2018, Az. C 485/17) vor. Der EuGH gab aber keine ganz eindeutige Antwort. Bei einem Verkauf an einem Messestand kommt es laut EuGH vielmehr darauf an, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher damit rechnen muss, dass er, wenn er sich zu einer Örtlichkeit begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird.
Der BGH schloss sich der Vorinstanz an und wies die Revision des Klägers zurück. Das OLG München habe zutreffend festgestellt, dass es sich bei der "Messe Rosenheim" um eine klassische Verkaufsmesse handele. Angesichts des offensichtlichen Verkaufscharakters der Messe habe das Angebot zum Kauf der Einbauküche den Verbraucher nicht überraschen können. Von einer Überrumpelung sei nicht auzugehen.
Nach Ansicht des BGH könne sich das etwa dann anders darstellen, wenn der Stand des Händlers nach außen das Erscheinungsbild eines reinen Informations- oder Werbestandes vermittelt hätte. Einen solchen Eindruck habe der Stand aber nicht vermittelt.
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