OLG Koblenz, Beschl. v. 03.07.2019 und 05.08.2019, Az. 12 U 57/19
Sachverhalt:
Kläger war ein Mann, dessen Auto durch eine automatische Waschstraße gezogen wurde. Vor dem Fahrzeug des Klägers befand sich die Beklagte in ihrem Fahrzeug, als sich während des Waschvorgangs am Hinterrad ihres Autos eine der Vorrichtungen löste, die das Fahrzeug durch die Waschstraße zogen. Daraufhin blieb der Wagen der Frau in der Anlage liegen.
Der Kläger bremste daraufhin sein Auto ab, um eine Kollision zu vermeiden. Das brachte jedochden Rhytmus an den einzelnen Waschstationen durcheinander, weswegen letztlich die Gebläsetrocknung der Waschanlage auf das Heck des Autos des Klägers drückte und es massiv beschädigte. Der Kläger forderte von der Beklagten deshalb Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von rund 4.500 Euro.
Entscheidung:
Das vorinstanzliche LG Koblenz hatte einen Schadenersatzanspruch verneint. Die erstinstanzliche Entscheidung hat das OLG Koblenz bestätigt. Die Beklagte hafte nicht nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Nach dieser Vorschrift hat der Halter den Schaden verschuldensunabhängig zu ersetzen, der beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entsteht. Er haftet also verschuldensunabhängig für die Betriebsgefahr.
Nach zutreffender Auffassung des OLG Koblenz war das Fahrzeug aber nicht "in Betrieb", da es ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen wurde. Damit, kommt dem Fahrzeug weder eine Fortbewegungs- noch eine Transportfunktion zu.
Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch ergebe sich gerade aus den besonderen Gefahren, die mit dem Fahrzeugbetrieb einher gingen. Beispielshaft zählte der Senat die Geschwindigkeit und das Gewicht auf. Weil das Auto aber vollständig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße abhängig sei, seien diese Gefahren nicht gegeben.
Ebenfalls sei es dem Kläger nicht gelungen, zu beweisen, dass die Beklagte die Störung des Transportvorgangs etwa durch ein Abbremsen ihres Autos verschuldet habe.
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