OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.11.2019, Az. 17 U 70/19
Sachverhalt:
Im Oktober 2012 erwarb der klagende Käufer einen Audi Q 5 mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189, also einem im Zuge des Abgasskandals manipulierten Motor. Nachdem er das Fahrzeug einige Jahre genutzt hatte, bestellte er 2016 ein Neufahrzeug und gab seinen Audi in Zahlung. Anschließend klagte er gegen den Hersteller des Motors auf Schadensersatz.
Entscheidung:
Das OLG wies die Klage ab. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB liege nicht vor, da dem Kläger kein Schaden entstanden sei. Ein Schaden könne zwar grundsätzlich schon dann bestehen, wenn der Kläger das Fahrzeug 2012 nicht erworben hätte, hätte er von der Manipulation des Motors gewusst. Allerdings sei dieser ungewollte Erwerb durch die Inzahlunggabe des Fahrzeugs im Jahre 2016 wieder korrigiert worden. Bei diesem Weiterverkauf des Fahrzeugs habe der Kläger nämlich keinen Mindererlös erzielt, sodass ihm auch kein Schaden entstanden sei.
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