BGH, Urteil vom 24.10.2017 – XI ZR 362/15: Dem Bürgen steht ein Anspruch gegen den Gläubiger gemäß § 813 BGB zu, soweit er gezahlt hat, obwohl dem Hauptschuldner aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Gläubiger eine Einrede gemäß §§ 768 Abs. 1 S. 1 BGB zusteht.