BGH, Urteil vom 23.11.2017 – III ZR 60/16: Der BGH präzisiert die Pflichten der zur Badeaufsicht in einem Schwimmbad eingesetzten Personen. Zudem anerkennt der BGH in Situationen, in denen eine Berufs- oder Organisationspflicht, andere vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu bewahren, grob vernachlässigt wird, eine Beweislastumkehr. Die Nichtursächlichkeit der festgestellten Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden muss in diesen Fällen vom Rechtsverletzenden bewiesen werden.