BGH, Urt. v. 10.04.2019, Az. VIII ZR 82/17:
Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu. Laut EuGH kann dies unter Umständen auch auf einer Messe gelten. Dies gilt nach Auffassung des BGH aber regelmäßig nicht für die "Messe Rosenheim".