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Reiserecht · 24. Mai 2018
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.05.2018: Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Flugreisende infolge Mitverschuldens (§ 254 BGB) keinen Anspruch auf Ersatz von zusätzlichen Flugkosten oder einer Hotelübernachtung haben, wenn sie durch eine Zugverspätung zu spät zum Check-In ihres Fluges kommen, weil sie Verspätungen der Deutschen Bahn jedenfalls bei entsprechenden Hinweisen durch den Reiseveranstalter einzukalkulieren hätten.